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BGI 850-0

Aus der BGI 850-0 - Sicheres Arbeiten in Laboratorien

7.3   Abzüge
Mindestens jährliche Prüfung

Abzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person durchgeführt werden. Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine selbstüberwachende Funktionskontrolle des einzelnen Abzuges sichergestellt ist, dass eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird. Die Prüfung der Dauerüberwachungseinrichtung ist in Abständen von nicht mehr als drei Jahren vorzunehmen.
Fachkunde und Befähigung
Fachkundig für die Prüfung nach § 8 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Abzugsprüfung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Abzügen beurteilen kann.
Anforderungen an die Dauerüberwachung
Eine verwendete technische Einrichtung zur Dauerüberwachung signalisiert beispielsweise bei Verschmutzung, Korrosion, Belastung durch Chemikalien, Alterung oder bei Fehlern in der Elektronik die Nichtverfügbarkeit der Überwachung durch Störungsmeldung optisch und akustisch. Die derzeit am Markt befindlichen Geräte erfüllen diese Forderungen in der Regel nicht.
Gegebenenfalls kann nach Umbaumaßnahmen der lufttechnischen Anlage (zum Beispiel bei Beeinflussung der Volumenströme) eine erneute Prüfung erforderlich sein.

Umfang der Prüfung

Die regelmäßige Prüfung umfasst:

  • die allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes des Abzuges,

  • die Kontrolle der Frontschiebermechanik auf Leichtgängigkeit, Verkantungen und Geräusche; gegebenenfalls sind je nach Einsatzbedingungen auch Aufhängevorrichtungen und Gewichte auf Schäden zu überprüfen,

  • die Prüfung der lufttechnischen Funktion anhand der Herstellerangaben; für Abzüge, die vor dem 1. Oktober 1993 in Betrieb genommen worden sind, gelten ersatzweise die folgenden Festlegungen:

    • Tischabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 400 m3/h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,

    • Tiefabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 500 mm) benötigen 600 m3/h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,

    • begehbare Abzüge (Höhe der Arbeitsfläche 0 mm) benötigen 700 m3/h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge,

    • Aufschlussabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 700 m3/h Luft-Volumenstrom pro laufendem Meter Frontlänge.

 

Die regelmäßige Prüfung der lufttechnischen Funktion kann als Differenzdruck- oder Geschwindigkeitsmessung im Lüftungsstutzen oberhalb des Abzuges oder an der Frontschieberöffnung erfolgen. Die Geschwindigkeitsmessung kann durch Ermittlung der mittleren Einströmgeschwindigkeit bei 100 mm hoch geöffnetem Frontschieber erfolgen. Geeignete Messgeräte sind zum Beispiel thermische oder Flügelrad-Anemometer.
Die Prüfung der lufttechnischen Funktion von Abzügen mit Einbaudatum vor dem 1. Oktober 1993, die nach DIN 12924-1 vom August 1991 oder DIN 12924-2 „Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für offene Aufschlüsse bei hohen Temperaturen; Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen“ vom Januar 1994 gefertigt wurden, erfolgt anhand der Herstellerangaben.
Hinweise zur Prüfung siehe BG-Information „Abzüge“ (BGI 850-2) sowie (26).

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